§ 1. Geltung
Die Rechtsbeziehungen des/der öffentlich bestellten Sachverständige/n und Gutachters/in (SV) zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der SV ausdrücklich anerkennt.
§ 2. Auftrag
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des SV.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3. Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (SV) gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Gewissen auszuführen.
Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der SV nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
Der SV erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des SV erhalten bleibt, kann sich der SV bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe SV Mitarbeiter bedienen.
Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von SV anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber (AG).
Im Übrigen ist der SV berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
Der SV wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten.
Schriftliche Ausarbeitungen werden, wenn nicht anders vereinbart, in dreifacher, im Falle des Schiedsgutachtens in fünffacher, Ausfertigung erstellt. Hiervon werden dem / den AG jeweils zwei Exemplare zur Verfügung gestellt; das dritte Exemplar verbleibt bei den Unterlagen des SV. Sämtliche Exemplare werden dem AG in Rechnung gestellt.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der SV die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4. Pflichten des AG
Der AG darf dem SV keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem SV alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Der SV ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5. Schweigepflicht des Sachverständigen
Der SV unterliegt gemäß § 203 Abs.2 Nr.5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen sowie Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiter zu geben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des SV mitarbeitenden Personen. Der SV hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
Der SV ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6. Urheberrechtsschutz
Der SV behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden für den es im Vertrag vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
Eine darüber hinaus gehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des SV gestattet.
§ 7. Honorar
Der SV hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.
Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder in vereinbarter in Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt auch bei Verträgen mit Letztverbrauchern, mit juristischen Perso-nen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich – rechtlichem Sondervermögen als AG.
Soweit das Gutachten in einer gerichtlichen Auseinandersetzung verwandt wird und der SV als Zeuge oder sachverständiger Zeuge geladen wird, erklärt sich der AG bereit, die Differenz zwischen der Entschädigung nach dem JVEG und den vereinbarten Kosten nach dem vorliegend geschlossenen Vertrag zu leisten.
§ 8. Zahlung – Zahlungsverzug
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung unter gleichzeitiger Einbeziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungskosten und nur zahlungshalber angenommen.
Kommt der AG mit der Zahlung der Honorars in Verzug, so kann der SV nach Setzung einer Frist zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung v erlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind beim Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der SV eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des SV zur Folge. In diesen Fällen ist der SV berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des AG.
Gegen Ansprüche des SV kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenem Vertrag beruht.
§ 9. Fristüberschreitung
Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der SV für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 2 Abs. 2) oder ist eine Vorauszahlung vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. der Vorauszahlung.
Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des SV oder der vom SV zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
Der SV kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie z. B. Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem SV die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichtigen frei. Auch in diesem Falle steht dem AG ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem SV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10. Kündigung
AG und SV können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der SV zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwertbar sind.
In allen anderen Fällen behält der SV den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom SV noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11. Haftung
Der SV haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr.
Im Übrigen gelten die Regelungen des jeweils aktuellen BGB.