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Insolvenzuntersuchung:
Krisenfrüherkennung und Überschuldungsprüfung

Insolvenztatbestände

Das Insolvenzrecht kennt drei Insolvenztatbestände:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Überschuldung (§ 19 InsO)

Bei Kapital- und anderen Gesellschaften ergeben sich weitere Regelungen aus dem § 92 AktG, §§ 49 und 64 GmbHG, § 99 GenG, § 42 BGB und § 130a HGB, die sich insgesamt Überschuldungstatbestände, Zahlungsunfähigkeit oder auf den Verlust von Teilen des Stamm- oder Grundkapitals beziehen.

Bei Eintreten der genannten gesetzlichen Tatbestände ist die Unternehmensleitung verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach 3 Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Haftung der Geschäftsführer

Die Vertretungsorgane der Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig ihre Geschäfte im Sinne der oben genannten Paragrafen zu beobachten und ggf. den Insolvenzantrag zu stellen. Bei Verletzung dieser Pflichten können die verantwortlichen Geschäftsführer von den Gläubigern persönlich haftbar gemacht werden.

Auftraggeber des Sachverständigen

Regelmäßige Auftraggeber des Sachverständigen sind Gerichte, die sich in streitigen Verfahren mit der Problematik der Rechtzeitigkeit der Insolvenzanträge befassen müssen.

Grundsätzlich können aber auch die Geschäftsführer und Unternehmensleiter den Sachverständigen beauftragen, wenn es innerhalb der Gesellschaft Unsicherheiten oder Streitigkeiten über den aktuellen Status des Unternehmens gibt.

1. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit ( § 17 Insolvenzordnung)

Bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit wird der Sachverständige beauftragt, anhand von vorgelegter Unterlagen zu prüfen, wann der allgemeine Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Diese liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Hierzu werden die flüssigen Mittel (Kasse, Bank, offene Kreditlinie] den Zahlungsverpflichtungen gegenübergestellt. Dies geschieht regelmäßig in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird eine eventuelle Zahlungsstockung festgestellt. Eine vorübergehende Zahlungsstockung bedeutet noch keine Zahlungsunfähigkeit.
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit werden in einem weiteren Schritt die offenen Verbindlichkeiten auf Fälligkeit geprüft. Die gesetzten Zahlungsfristen der Gläubiger sind dabei zu beachten.

Der Sachverhalt der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn eine bestimmte Quote der fälligen Verbindlichkeiten zu den flüssigen Zahlungsmitteln (regelmäßig 10 %) erreicht ist. Ebenfalls ist eine andauernde Einstellung der Zahlungen ein deutliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit.

Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit können Gläubiger mit begründeten Forderungen stellen.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 der Insolvenzordnung) kann nur der Schuldner beantragen.

2. Überschuldungsprüfung

Für juristische Personen stellt die Überschuldung einen weiteren Insolvenzgrund dar.

Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Bei der Feststellung der rechnerischen Überschuldung kommt es auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen Fortführung des Unternehmens an. Deshalb erfolgt die Überschuldungsprüfung regelmäßig in einem zweistufigen Verfahren.
Soweit für einen vorgegebenen Prognosezeitraum eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, ist das Unternehmen nicht überschuldet. Bei einer negativen Prognose (finanzielle Unterdeckung im Prognosezeitraum) ist ein Liquidationskonzept zur Abwendung der Insolvenz zu prüfen.

  • Statusprüfung: Vermögen und Schulden werden stichtagsbezogen gegenübergestellt. Hierbei ist für die Bewertung des Vermögens zunächst die Fortführung anzunehmen. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben den Status ihrer Gesellschaft ständig zu prüfen und bei objektiver Prüfung eine Fortbestehensprognose zu veranlassen.
  • Fortbestehensprognose: Wesentliche Frage der Prognose ist, ob das Unternehmen mit dem vorgelegten Unternehmenskonzept nachhaltig weitergeführt werden kann. Die Prognose sollte regelmäßig auf der Grundlage der Finanzplanung von einem fachkompetenten Dritten erstellt und geprüft werden. Eventuell ist auch ein Sanierungskonzept zu erstellen.

Bei objektivem Vorhandensein eines Insolvenzgrundes sind entsprechende Maßnahmen (Insolvenzantrag) von der Geschäftsführung rechtzeitig zu ergreifen.

Bildnachweis: Pixabay

Published inAllgemein