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Autor: Walter Warstatt

Pacht im Hotel- und Gastgewerbe

Grundsätzlich werden Mieten und Pachten auf der Basis vergleichbarer Objekte ermittelt. Die Problematik der Vergleichsmiete im Hotel- und Gaststättengewerbe besteht darin, dass es grundsätzlich keine unmittelbar vergleichbaren Objekte gibt. Legt man die Maßstäbe der Vergleichsmiete für Gewerberaummieten an, so sind mindestens drei gleichgerichtete Objekte zur sicheren Bestimmung einer Vergleichsmiete notwendig.

Unternehmensbewertung:
Spannungsfeld zwischen Marktpreis, Substanz- und Ertragswert

Zur Bestimmung von Unternehmenswerten wird der Sachverständige für Unternehmensbewertung immer häufiger herangezogen: zur Feststellung von Anteilsbewertungen der Gesellschaften bei Änderung der Gesellschafterverhältnisse, Ausscheiden oder Eintritt von Gesellschaftern sowie anlässlich von Kauf oder Verkauf von Unternehmen wird der Sachverständige für Unternehmensbewertung als Berater hinzugezogen. bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen (Scheidung, Erbauseinandersetzung), in denen Unternehmenswerte Bestandteil der streitigen Verfahren sind, ist die Hinzuziehung von Sachverständigen notwendig. zur Klagevorbereitung (Bemessung der Klagehöhe, Schadenersatz, etc.) zur…

Wertfeststellungen beweglicher Wirtschaftsgüter – Feststellung von Inventarwerten

Einheitliche und verbindliche Richtlinien und Leitsätze für die Bewertung von Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftseinrichtungen existieren nicht. Wertfeststellungen können bereits wegen der Methodenauswahl unterschiedlich sein. Neben den unterschiedlichen Methoden zur Wertermittlung von Wirtschaftsgütern ergeben sich aber auch aus dem Zweck der Bewertung unterschiedliche Ansätze, je nach dem Zweck und der Verwendung des Gutachtens.

Insolvenzuntersuchung:
Krisenfrüherkennung und Überschuldungsprüfung

Das Insolvenzrecht kennt drei Insolvenztatbestände: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO). Bei Kapital- und anderen Gesellschaften ergeben sich weitere Regelungen aus dem § 92 AktG, §§ 49 und 64 GmbHG, § 99 GenG, § 42 BGB und § 130a HGB, die sich insgesamt Überschuldungstatbestände, Zahlungsunfähigkeit oder auf den Verlust von Teilen des Stamm- oder Grundkapitals beziehen. Bei Eintreten der genannten gesetzlichen Tatbestände ist die Unternehmensleitung verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach 3 Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Betriebsprüfungen in der Gastronomie und Hotellerie

Gastronomie und Hotellerie stehen immer wieder im Fadenkreuz der Betriebsprüfer. Grundsätzlich wird bei Unternehmen, in denen überwiegend Waren und Leistungen gegen Bargeld gehandelt werden und dabei hohe Deckungsbeiträge zusammenfallen, von den Finanzbehörden oft unterstellt, dass die steuerlichen Erklärungen „geschönt“ werden.Gastgewerbliche Betriebe sind daher häufig das Ziel besonders sorgfältiger steuerbehördlicher Überprüfung. Dabei kommt es auch vor, dass Betriebsprüfer Buchführungen aus geringfügigen Anlässen insgesamt verwerfen, um eigene Umsatz-/Gewinnschätzungen anzustellen. Aus der langjährigen…